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Artikel 11 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Artikel 11

Kommunikationsmittel

(1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situationsangemessen genutzt werden.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisierung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüglich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241577

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