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Artikel 12 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Artikel 12

Gerichtsstandsklausel

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.

(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241578

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