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Artikel 10 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Artikel 10

Einhaltung der Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241576

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