Artikel 10
Einhaltung der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20011801
Dokumentnummer
NOR40241576
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