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§ 2 Rentenabfertigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zuschlag zur Abfertigung

§ 2.

Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011794

Dokumentnummer

NOR40241485

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