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§ 1 Rentenabfertigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Abfertigungshöhe

§ 1.

Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen:

  1. 1. Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG.
  2. 2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011794

Dokumentnummer

NOR40241484

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