Abfertigungshöhe
§ 1.
Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen:
- 1. Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG.
- 2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20011794
Dokumentnummer
NOR40241484
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)