§ 2.
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
20011790
Dokumentnummer
NOR40241380
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