§ 3.
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
20011790
Dokumentnummer
NOR40241381
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