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§ 33 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

2. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen Strafbestimmungen

§ 33.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditinstitutes

  1. 1. die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
  2. 2. gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;
  3. 3. ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
  4. 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf
  1. a) den doppelten Rückgriff gemäß § 4;
  2. b) die Insolvenzferne gemäß § 5;
  3. c) die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den §§ 6 bis 8;
  4. d) die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß § 12;
  5. e) die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;
  6. f) die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;
  7. g) die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;
  8. h) die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;
  9. i) die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17
  1. 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß § 23 verstößt;
  2. 6. gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß § 21 verstößt;
  3. 7. eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 22 durchführt;
  4. 8. die in § 29 vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
  5. 9. wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;
  6. 10. gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß § 19 Abs. 3 emittiert oder
  7. 11. ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt,

(2) Die von der FMA gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239924

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