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§ 29 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

§ 29.

(1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:

  1. 1. Informationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß § 6;
  2. 2. die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß § 12;
  3. 3. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;
  4. 4. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;
  5. 5. die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;
  6. 6. Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;
  7. 7. Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17;
  8. 8. die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß § 18;
  9. 9. die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß § 9;
  10. 10. die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß § 21;
  11. 11. die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß § 22.

(2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von Abs. 1 abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Schlagworte

Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239920

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