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§ 11 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 11.

(1) Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.

(2) Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:

  1. 1. ein Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Hypothekarforderungen oder vergleichbaren Sicherungsrechten besichert;
  2. 2. ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;
  3. 3. ein Schiffspfandbrief wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Schiffshypothekarforderungen besichert.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.

(4) Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239902

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