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§ 12 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Belegenheit von Deckungswerten

§ 12.

(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die

  1. 1. im Inland oder
  2. 2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. 3. in der Schweiz oder
  4. 4. im Vereinigten Königreich

(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239903

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