vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Deckungsregister

§ 10.

(1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträgen) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte gemäß § 11 und Sicherungsgeschäfte gemäß § 16 sind von dem Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist das andere Kreditinstitut, das diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.

(2) Kreditforderungen dürfen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.

(3) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners des Kreditinstituts ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der gemäß § 16 Abs. 1 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.

(4) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte gemäß Abs. 1 sind aus dem Deckungsregister zu löschen, sobald sie vollständig getilgt sind. Deckungswerte, die nicht vollständig getilgt sind, können nur mit Zustimmung des Treuhänders aus dem Deckungsregister gelöscht werden. Die Löschung eines in das Deckungsregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes vor dessen vollständiger Abwicklung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Sind die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erfüllt, darf der Vertragspartner die Entfernung des Derivats aus dem Deckungsstock nicht verweigern. Die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

(5) Das Kreditinstitut hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

(6) Die Führung getrennter Deckungsregister, deren Deckungswerte jeweils bestimmten Emissionen der gedeckten Schuldverschreibung zugeordnet sind, ist zulässig. Die Bildung gemischter Deckungsregister mit Werten nach § 6 Abs. 1 Z 1 einerseits und nach § 6 Abs. 1 Z 2 andererseits ist jedoch nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239901

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)