3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über die Deckung Deckungsanforderungen
§ 9.
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.
(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.
(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.
(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen
- 1. die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
- 2. die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
- 3. die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten und
- 4. die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Beendigung und Liquidation des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.
- Zusätzlich ist jederzeit eine Übersicherung im Ausmaß von zumindest 2vH des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen zu halten. Die Übersicherung hat in Deckungswerten oder in Substitutionswerten zu erfolgen. Für die Berechnung der Verbindlichkeiten dieses Absatzes können Verbindlichkeiten gemäß Z 4 pauschal bemessen werden. Ein negativer Forderungssaldo (Beendigungswert) aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen; § 16) ist eine Zahlungsverpflichtung gemäß Z 3.
(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:
- 1. Primärwerte;
- 2. Substitutionswerte;
- 3. gemäß § 21 gehaltene liquide Aktiva und
- 4. Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten.
- Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, sind nicht für die Deckung anrechenbar.
(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.
(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.
(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.
(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.
Schlagworte
Ausgabewert
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239900
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