vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Leitung einer Bildungseinrichtung: die für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leitung einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
  2. 2. unter Schüler/Schülerin: der Schüler bzw. die Schülerin, der bzw. die Studierende oder Bildungsteilnehmer bzw. Bildungsteilnehmerin einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
  3. 3. unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20011689

Dokumentnummer

NOR40238819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)