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§ 21 VGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Herstellung des mangelfreien Zustands

§ 21.

Der Unternehmer hat den mangelfreien Zustand innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Verbraucher vom Mangel verständigt hat, und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Leistung sowie der Zweck, für den der Verbraucher die digitale Leistung benötigt, zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237882

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