Rechte aus der Gewährleistung
§ 20.
(1) Wenn die digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
(2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen.
(3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm dies unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der digitalen Leistung bei Mangelfreiheit und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
(4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nur dann, wenn
- 1. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist,
- 2. der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands – sei es unberechtigt, sei es nach Abs. 3 berechtigt – verweigert,
- 3. sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird,
- 4. der Unternehmer den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat oder
- 5. ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.
(5) Der Verbraucher hat kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung nicht gegen eine Zahlung bereitgestellt wurde.
(6) Wurde die digitale Leistung gegen eine Zahlung bereitgestellt, so kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011654
Dokumentnummer
NOR40237881
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