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ARTIKEL 19 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 19

WAHL DES VERFAHRENS ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

  1. 1. Jede Vertragspartei kann, wenn sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, oder beide Mittel wählen:
  1. (a) den Internationalen Gerichtshof,
  2. (b) das Schiedsgericht.
  1. 2. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Anwendung des Artikels 18 und des Artikels 20 Absatz 2.
  2. 3. Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben oder ist für sie eine Erklärung nicht mehr in Kraft, so wird angenommen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt hat.
  3. 4. Haben die Streitparteien dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt, so kann die Streitigkeit nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  4. 5. Haben die Streitparteien nicht dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt oder haben beide Parteien beide Mittel anerkannt, so kann die Streitigkeit nur dem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  5. 6. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt bis zum Ablauf einer darin vorgesehenen Geltungsdauer oder noch drei Monate nach Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung des Widerrufs beim Verwahrer in Kraft.
  6. 7. Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Außerkrafttreten einer Erklärung berührt nicht vor dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht anhängige Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
  7. 8. Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien Abschriften davon.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237852

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