ARTIKEL 18
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237836
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