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ARTIKEL 17 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 17

JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN

  1. 1. Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.
  2. 2. Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237835

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