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ARTIKEL 13 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 13

EINHALTUNG DIESES PROTOKOLLS

  1. 1. Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften und der Durchführung von Verwaltungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten.
  2. 2. Jede Vertragspartei unternimmt geeignete Anstrengungen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, um zu verhindern, dass eine Tätigkeit entgegen diesem Protokoll aufgenommen wird.
  3. 3. Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen.
  4. 4. Jede Vertragspartei macht alle anderen Vertragsparteien auf jede Tätigkeit aufmerksam, die nach ihrer Auffassung die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls berührt.
  5. 5. Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag machen jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, auf jede Tätigkeit dieses Staates, seiner Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen, Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Verkehrsmittel aufmerksam, welche die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Protokolls berührt.

Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237831

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