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ARTIKEL 12 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 12

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

  1. 1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über
  1. (a) die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;
  2. (b) die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
  3. (c) die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;
  4. (d) die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
  5. (e) Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
  6. (f) Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
  7. (g) die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
  8. (h) Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
  9. (i) Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
  10. (j) den Zustand der antarktischen Umwelt;
  11. (k) die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
  1. 2. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237830

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