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ARTIKEL 11 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 11

AUSSCHUSS FÜR UMWELTSCHUTZ

  1. 1. Hiermit wird der Ausschuss für Umweltschutz gebildet.
  2. 2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Ausschuss anzugehören und einen Vertreter zu benennen, den Fachleute und Berater begleichen können.
  3. 3. Beobachterstatus im Ausschuss steht jeder Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, offen.
  4. 4. Der Ausschuss lädt den Präsidenten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung und den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein, als Beobachter an seinen Tagungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann auch mit Genehmigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik, die zu seiner Arbeit beitragen können, einladen, als Beobachter an seinen Tagungen teilnehmen.
  5. 5. Der Ausschuss legt der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen Bericht über jede seiner Tagungen vor. Der Bericht befasst sich mit allen auf der Tagung erörterten Angelegenheiten und gibt die geäußerten Ansichten wieder. Er wird an die Vertragsparteien und die auf der Tagung anwesenden Beobachter verteilt und danach öffentlich zugänglich gemacht.
  6. 6. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237829

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