ARTIKEL 10
KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG
- 1. Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge
- (a) in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen und
- (b) Maßnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschließen.
- 2. Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237828
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