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ARTIKEL 9 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 9

ANLAGEN

  1. 1. Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.
  2. 2. Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.
  3. 3. Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.
  4. 4. Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.
  5. 5. Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237827

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