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§ 13 BKV-InfoV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 4, 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

(2) Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237213

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