149. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information eines Versicherungsunternehmens an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte oder Versicherte der betrieblichen Kollektivversicherung (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung - BKV-InfoV)
Auf Grund der §§ 94 Abs. 7 und 98 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2015, wird betreffend § 94 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, sowie die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 an Versicherte richten.
(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
- 2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans.
- 3. jährliche Information: von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 3 VAG 2016 in Verbindung mit §§ 2 und 3 jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnden Information.
Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte
§ 2. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
- 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
- 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6. die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
- a) Arbeitgeberprämien,
- b) Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 sowie
- c) sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- 7. die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
- 8. die Höhe der Arbeitnehmerprämie für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;
- 9. die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
- a) Übertragungen aus Arbeitgeberprämien,
- b) Übertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 sowie
- c) Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- 10. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 11. die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
- 12. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
- 13. Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe des Abs. 3 und 4;
- 14. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
- 15. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
- 16. die relevanten Parameter.
(2) Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
- 1. der Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
- d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
(5) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 14 bis 16 entfallen und ist abweichend von Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit Abs. 3 eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
Jährliche Information an Leistungsberechtigte
§ 3. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
- 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6. die Art der Pensionsleistung;
- 7. die Veränderung der Pensionsleistung;
- 8. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 9. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
- a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
- b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
- c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- 10. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
- 11. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;
- 12. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
- 13. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
- 14. die relevanten Parameter;
- 15. Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
(2) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.
Information bei Eintritt des Leistungsfalls
§ 4. Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
- 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6. die Art der Pensionsleistungen;
- 7. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
- a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
- b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
- c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- 8. Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
- 9. die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;
- 10. den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
- 11. die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
- a) die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
- b) den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
- c) in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
- d) die Höhe der Sonderzahlungen;
- 12. die Auszahlungsweise;
- 13. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988.
Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse
§ 5. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:
- 1. die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
- 2. relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
- 3. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
- 4. Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.
(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a Pensionskassengesetz (PKG) oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1. der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
- d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse
§ 6. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu informieren über:
- 1. die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
- 2. relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
- 3. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
- 4. Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.
(2) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1. der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
- d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung
§ 7. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung im Leistungsfall zu informieren über:
- 1. relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
- 2. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
- 3. Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.
(2) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1. der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
- d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung
§ 8. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:
- 1. relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
- 2. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
- 3. Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.
(2) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
- 1. der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
- 2. eine Ertragsentwicklung
- a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
- b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
- d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
Gliederung
§ 9. Die Informationen gemäß §§ 2 bis 8 sind in der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. §§ 2 und 3 sind erstmals auf Informationen zum Berichtsjahr 2016 anzuwenden.
Ettl Kumpfmüller
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