Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 4, 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
(2) Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20011630
Dokumentnummer
NOR40237213
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