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§ 7 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fachkunde

§ 7.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkzeuge und Materialien,
  2. 2. Rahmenherstellung,
  3. 3. Vergolden, Metallisieren und Gestalten,
  4. 4. Staffieren,
  5. 5. Objektidentifikation, Befundung und Analyse,
  6. 6. Konservieren und Restaurieren,
  7. 7. Pflege und Objektsicherung,
  8. 8. Sicherung, Montage, Transport und Lagerung,
  9. 9. Zusammenarbeit und Beratung,
  10. 10. Angebote, Ausschreibungen und Dokumentationen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237047

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