Fachkunde
§ 7.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werkzeuge und Materialien,
- 2. Rahmenherstellung,
- 3. Vergolden, Metallisieren und Gestalten,
- 4. Staffieren,
- 5. Objektidentifikation, Befundung und Analyse,
- 6. Konservieren und Restaurieren,
- 7. Pflege und Objektsicherung,
- 8. Sicherung, Montage, Transport und Lagerung,
- 9. Zusammenarbeit und Beratung,
- 10. Angebote, Ausschreibungen und Dokumentationen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011628
Dokumentnummer
NOR40237047
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