Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011628
Dokumentnummer
NOR40237046
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)