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§ 8 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Zeichnung eines Objektes oder architektonischen Elementes (zB eine Ergänzung) anzufertigen und eine Kartierung durchzuführen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Vollständigkeit

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237048

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