Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Zeichnung eines Objektes oder architektonischen Elementes (zB eine Ergänzung) anzufertigen und eine Kartierung durchzuführen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011628
Dokumentnummer
NOR40237048
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)