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§ 6 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237046

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