Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011620
Dokumentnummer
NOR40236771
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)