vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.

(2)  Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236771

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)