Berufliche Basiskompetenzen
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten. Aus jedem Bereich sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.
- 1. betriebswirtschaftliche Kompetenzen:
- a) kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz,
- b) zentrale Aufgaben in den Leistungsbereichen Beschaffung und Absatz,
- c) ordnungsgemäßes Zustandekommen von Kaufverträgen und/oder vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen,
- d) Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer.
- 2. fachliche Kompetenzen:
- a) Grundgesetze und -begriffe der allgemeinen, der anorganischen sowie der organischen Chemie,
- b) die für die Tätigkeit in einer Drogerie relevanten humanbiologischen Grundlagen,
- c) Grundlagen einer gesunden Ernährung sowie alternative Ernährungsformen,
- d) anatomische Grundlagen des menschlichen Körpers und grundlegende physiologische Prozesse,
- e) berufsrelevante rechtliche Bestimmungen in Bezug auf berufsspezifische Warengruppen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Grundbegriffe
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011620
Dokumentnummer
NOR40236772
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