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§ 10 Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Beratungs- und Verkaufsgespräch

§ 10.

(1)   Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2)  Im Rahmen eines simulierten Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächs ist die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

(3)  Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. a) eine Kundenberatung im Bereich Drogen und Heilpflanzen durchzuführen. Dazu hat die zur Prüfung antretende Person eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen. Das Beratungsgespräch hat sich nach Auswahl der Prüfungskommission auf vorgelegte Drogen und Heilpflanzen zu beziehen.
  2. b) entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission eine Kundenberatung zu Chemikalien (zB Gifte, Biozide, Haushaltschemikalien, Chemikalien für die Gesundheit) durchzuführen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
  3. c) entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission eine Kundenberatung im Bereich Gesundheit, Ernährung und Kosmetik durchzuführen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.

(4)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. b) professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.

(5)  Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Beratungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236776

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