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§ 11 Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Organisation der betrieblichen Leistung

§ 11.

(1)   Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2)  Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Die Prüfung hat sich auf zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. a) Marketing und E-Commerce,
  2. b) Einkauf und Warenwirtschaft,
  3. c) Administration.

(3)  Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
  2. b) Praxistauglichkeit,
  3. c) Selbstständigkeit.

(4)  Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretenden Person 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236777

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