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§ 30 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

2. Unterabschnitt

Ausschreibung für Photovoltaikanlagen Anwendungsbereich

§ 30.

(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236682

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