Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 10.
(1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
- 1. a) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und
- b) revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich.
- Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für
- aa) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;
- bb) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010 , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.
- Lit. bb gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVPG 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der lit. bb im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.
- 2. neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen.
- 3. neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak.
- 4. neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel (nach dem Repowering) für die ersten 5 MWel, wenn die Anlage
- a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
- b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
- c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
- d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.
- 5. neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kWel, wenn die Anlage
- a) einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreicht,
- b) ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen, wovon mindestens 30% auf Wirtschaftsdünger und maximal 30% auf Zwischenfrüchte und Restgrünland entfallen, als Brennstoff einsetzt,
- c) mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt ist,
- d) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
- e) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.
- 6. bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze, wenn die Anlage
- a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht, sofern die Anlage zum Betrieb aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse nicht mehr als 50% Schadholz einsetzt; dieses Erfordernis gilt nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedrigen Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MWel von höchstens 0,3 bar absolut, erfolgt,
- b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
- c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
- d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.
- 7. bestehende Anlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes, wenn die Anlage
- a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mehr als 60% erreicht,
- b) maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzt,
- c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
- d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.
(2) Eine Förderung durch Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage gemäß Abs. 1 an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des Energie‑Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.
(3) Bei Revitalisierungen, mit Ausnahme von revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erster Fall, und Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung oder Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen oder die im Fördervertrag vereinbarten aus der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder mit einem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Bestimmungen eines auf der Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetzes, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe oder Biomassebilanzgruppe zugeordnet ist.
(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.
(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.
(6) Eine Förderung durch Marktprämie ist ausgeschlossen, wenn sie keinen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat oder die Gewährung einer Förderung gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts verstoßen würde.
(7) Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40249496
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