Meldefristen und Formvorschriften
§ 4.
(1) Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen:
- 1. Wochenmeldungen bis zum Dienstag der Folgewoche,
- 2. Monatsmeldungen bis zum 15. Tag des Folgemonats und
- 3. Jahresmeldungen bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des jeweiligen Jahreszeitraums.
(2) Die Meldungen haben nach den technischen Vorgaben der AMA zu erfolgen.
(3) Soweit die jeweilige Meldung im eAMA vorgenommen werden kann, ist sie unter Zuhilfenahme des eAMA elektronisch zu erstatten. Ansonsten kann die Meldung in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235824
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