Meldevorgaben
§ 5.
(1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.
(2) Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.
(3) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(4) Die Meldepflichten obliegen
- 1. bei Unternehmen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter,
- 2. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
- 3. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen, Zerlegebetrieben, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandel dem Betriebsinhaber.
Schlagworte
Gewichtseinheit, Lebensmittelverarbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235825
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