Branchenvereinbarung Zucker
§ 35.
Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235855
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