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§ 35 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Branchenvereinbarung Zucker

§ 35.

Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235855

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