Bestandsaufnahme
§ 34.
Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat der AMA den Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235854
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