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§ 34 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Bestandsaufnahme

§ 34.

Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat der AMA den Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235854

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