Artikel 9
Rückgriffsrecht
Dieses Zusatzprotokoll schränkt Rückgriffsrechte oder Schadensersatzansprüche, die ein Betreiber möglicherweise gegen eine andere Person hat, nicht ein.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235063
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