Artikel 10
Finanzielle Sicherheiten
(1) Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.
(2) Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.
(3) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:
- a) den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;
- b) einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer, und
- c) einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235064
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