Artikel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich, mittels gemeinsamer Übereinkunft, beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234850
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
