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Artikel IX Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Artikel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich, mittels gemeinsamer Übereinkunft, beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234850

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