Artikel VIII
Technische Vereinbarungen
Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.
Schlagworte
Übungsvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234849
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