Artikel X
Kündigung
Die Parteien können das vorliegende Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung kündigen. Diese Mitteilung wird zwei Monate nachdem die andere Partei sie erhalten hat wirksam.
Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt keine Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234851
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