Artikel II
Ein- und Ausreisebedingungen
- 1. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
- 2. Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.
- 3. Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.
- 4. Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.
Schlagworte
Einreisebedingung, Einzelmarschbefehl
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234843
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