Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- 1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
- 2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;
- 3. „Gaststaat“: Republik Senegal.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234842
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