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Artikel XI Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Artikel XI

Inkrafttreten, Dauer und Abänderung

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten schriftlichen Mitteilung über die Erfüllung der notwendigen internen verfassungsrechtlichen Verfahren folgt.

Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird durch stillschweigen automatisch für weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, eine der Parteien setzt die andere zwei Monate vor Ablauf des Abkommens von ihrer Beendigungsabsicht in Kenntnis.

Die Parteien können das vorliegende Abkommen jederzeit durch ein gemeinsames Abkommen schriftlich abändern. Für die Inkraftsetzung der Änderungen gelten die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß Befugten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Dakar, am 15. Jänner 2020 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234852

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