Probenahme und Untersuchung der Proben
§ 13.
(1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie die Form und der Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1. die Probenahmegeräte,
- 2. die Anzahl und der Umfang der Einzelproben,
- 3. der Umfang der Sammelprobe,
- 4. die Anzahl und der Umfang der Endproben,
- 5. die Entnahme und Bildung von Endproben,
- 6. die Behandlung der Endproben,
- 7. die Verwendung der Endproben.
(3) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234814
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